Steigender Bedarf an Wohnraum und das Niedrig-zinsniveau bescheren Immobilieninvestitionen seitJahren einen Boom. Investoren bewerten dieseVeranlagung als wertbeständig, sicher und im Ver-gleich zum Kapitalmarkt als wesentlich nachvoll-ziehbarer. Geschätzt wird sowohl bei der Vorsor-gewohnung als auch beim Bauherrenmodell dieEintragung ins Grundbuch. Beiden dieser Veranla-gungsmöglichkeiten ist das Ziel der künftigen Ver-mietung einer Liegenschaft gemein.
Beim Bauherrenmodell wird aber im Unterschiedzur Vorsorgewohnung keine einzelne oftmals neuerrichtete Wohnung erworben, sondern vielmehrein sanierungs- oder abbruchreifes Gebäude. InAbhängigkeit von den jeweils bundesländerweiseunterschiedlichen Förderregimen kommt aberauch beim Bauherrenmodell eine Neuerrichtungund in der jüngeren Vergangenheit in der Steier-mark sogar ein Bauherrenmodell im Wohnungsei-gentum in Frage. Die Vorteile eines Bauherrenmo-dells lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Begünstigte Abschreibung
Der Ankauf der Liegenschaft ist erst seit dem Kon-jStG 2020 steuerlich begünstigt. Es kann hier imersten Jahr das 3-fache der Normalabschreibungvon 1,5 Prozent und im zweiten Jahr das 2-fachedieser Abschreibung geltend gemacht werden. Derbesondere Vorteil ergibt sich allerdings aus derbeschleunigten Abschreibung der Sanierungs-oder Neubaukosten. Diese Herstellungskostensind unter den nachfolgenden Bedingungen be-schleunigt abschreibbar:
• Es liegen Maßnahmen nach §§ 3 bis 5 MRG vorund das Gebäude unterliegt dem Vollanwen-dungsbereich des MRG, oder
• für die Maßnahmen liegt eine Zusage nach denlandesgesetzlichen Vorschriften über die Wohn-haussanierung (Förderzusage) vor, oder
• das Gebäude steht unter Denkmalschutz unddas Bundesdenkmalamt bestätigt, dass die Her-stellungsmaßnahmen im Interesse der Denkmal-pflege erfolgen.
Voraussetzung für die Geltendmachung der be-günstigten Abschreibung ist die sogenannte „klei-ne“ Bauherreneigenschaft gemäß Bauherrenver-ordnung. Hierfür müssen die baulichen Maßnah-men in den Rechnungsunterlagen detailliert auf-geschlüsselt sein, durch Gesetze, Verordnungenbzw. durch behördliche Anordnungen ausgelöstePreisunterschiede vom Steuerpflichtigen zu tragensein und die Baumaßnahmen dürfen erst nach An-schaffung der Liegenschaft gestartet werden.
Es muss nicht immereine Vorsorge-
wohnung sein. AuchBauherrenmodellebieten steuerlicheVorteile.
Karin Fuhrmann ist eineder renommiertestenSteuerexpertinnen undals Partnerin bei TPAauf Immobilienspezialisiert.
FOTO: CHRISTOPH MEISSNER
Länderweise unterschiedlich
Die überwiegende Mehrheit der Bauherrenmodellenützt die landesgesetzlichen Förderbestimmun-gen. Die Regelungen der einzelnen Bundesländervariieren sehr. Für Bauherrenmodelle gelten be-sonders die Regelungen von Wien und der Steier-mark als praktikabel und umsetzbar. Eine Parifizie-rung vor bzw. während der Förderdauer (in der Re-gel 20 Jahre) ist nur in der Steiermark möglich,weshalb hier auch Modelle mit direkter Zuordnungeiner Wohnung und tatsächlicher Begründung vonWohnungseigentum bestehen. Diese Wohnungs-eigentumsbegründung ist ein wesentlicher Vorteilzu den bisher gängigen Bauherrenmodellen, weilnach Erzielung eines Totalüberschusses eine Ver-wertung viel einfacher möglich ist.
Anlauf- und Modellkosten
Zusätzliche steuerliche Effekte ergeben sich durchdie Leistungen, welche der Modellanbieter er-bringt. Kosten für die Finanzierungsbeschaffungund Hausverwaltung bzw. Erstvermietung sind imJahr der Verausgabung sofort abzugsfähig. ÜbrigeKosten wie zum Beispiel die wirtschaftliche odersteuerliche Konzeption sind nur mit einem gerin-gen Teil sofort abzugsfähig. Der Restbetrag kanngemäß EStR Rz 6498 mit dem dort angeführtenAnteil (25 Prozent der begünstigt abschreibbarenKosten) in die begünstigte Abschreibung (über 15Jahre) einbezogen werden.
Steuerliche Zielgruppe
Die steuerliche Zielgruppe von Bauherrenmodellensind vorrangig natürliche Personen, da diese einebegünstigte Abschreibung bei Einkünften ausVermietung und Verpachtung im Falle einerFörderzusage geltend machen können.
Liebhaberei
Bei Aufnahme der Tätigkeit durch die Investoren-gemeinschaft ist jedenfalls eine Liebhaberei-Beur-teilung durchzuführen. Eine ertragsteuerlich rele-vante Einkunftsquelle liegt nur dann vor, wenn beider großen Vermietung innerhalb von 25 Jahrenund bei der kleinen Vermietung innerhalb von 20Jahren (Bauherrenmodell mit Wohnungszuord-nung) ein Totalüberschuss erzielt wird. Hierfür isteine realistische Prognoserechnung zu erstellen,bei welcher im Falle von gesetzlichen Einnahmen-beschränkungen (zum Beispiel gedeckelte Mietenwegen Förderung) der Ansatz von fiktiven markt-konformen Mietzinsen zulässig ist. Ebenso dürfenbegünstigt über 15 Jahre abgeschriebene Herstel-lungsaufwendungen sowie die beschleunigte Ab-schreibung der Anschaffungskosten in eine Nor-malabschreibung (66,67 Jahre) umgerechnetwerden.
Keine Bewerbung des Steuervorteils
Wesentlich ist, dass auch bei Bauherrenmodellennicht mit dem Steuervorteil der begünstigten Her-stellungskosten geworben werden darf, weil indiesem Fall die Verluste nicht sofort mit anderenEinkünften ausgleichsfähig wären. Eine Verrech-nung käme erst mit späteren Gewinnen nach Aus-laufen der begünstigten Abschreibung in Frage.